Conveyor Technology. 

Efficency. Trust. Success.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
 

I. Allgemeines - Geltungsbereich

 

Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten

ferner für die Anbahnung, den Abschluß sowie die Abwicklung aller - auch künftiger -

Geschäfte mit dem Abnehmer. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen

des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich

ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen

des Abnehmers Lieferungen oder Leistungen an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen.

 

II. Schriftform

 

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der

Verkehrsüblichkeit auch Fernschreiben, Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische 

Erklärungen dieser Form.

 

III. Zustandekommen des Vertrages

 

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang

unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer. 

 

IV. Fristen für Lieferung; Teillieferung, Lieferverzug; Gefahrenübergang

 

1. Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben und

sind grundsätzlich freibleibend. Verbindlichkeit entsteht nur bei ausdrücklicher

schriftlicher Zusage. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen

setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Abnehmer zu liefernder Unterlagen,

erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter

Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Abnehmer voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen

angemessen.

 

2. Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder

sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, verlängert

sich die Lieferzeit angemessen.

 

3. Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung.

 

4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer

Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu

10 v. H. von der bedungenen Menge abzuweichen. Ist Lieferung auf Abruf

vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt

des Abrufs an einzuräumen.

 

5. Wir kommen mit der Lieferung oder Leistung nur dann in Verzug, wenn die Lieferung

oder Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist. Kommen

wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Abnehmer hieraus

ein Schaden, kann er, unser Verschulden oder unsere grobe Fahrlässigkeit

vorausgesetzt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je

0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den in Verzug befindlichen

Teil der Lieferungen und Leistungen verlagen.

 

6. Über die im Absatz 5 zugestandenen Schadenersatzansprüche hinausgehende

Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzögerung der Lieferung oder

Leistung oder statt der Lieferung oder Leistung, bestehen nicht. Eine Haftung für

Mangelfolgeschäden (z. B. Betriebsausfall oder Verdienstentgang etc.) ferner für

alle Arten von mittelbaren Schäden, ist somit zur Gänze ausgeschlossen. Für

jegliche Schadenersatzansprüche, einschließlich jener nach § 933 a ABGB gilt,

daß der Beweis eines Verschuldens unsererseits vom Abnehmer zu erbringen ist.

 

7. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des

Liefergutes oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung)

anvertrauten Ware geht - auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns

beauftragte Spediteure erfolgt - mit dem Verlassen unseres Betriebes in A-2620

Loipersbach, Guntramserstraße 229 auf den Adressaten.

 

V. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten

 

1. Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei

Inlandsgeschäften kommt stets - auch wenn dies in der Auftragsbestätigung 

übersehen wurde - die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Erhöhen sich außerhalb

einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluß, aber vor Vertragsabwicklung

gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder

Werkleistungen verteuern (insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge,

Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um

die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt; das Gleiche

gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung

oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsabschluß vorgesehen ist.

 

2. Lieferungen und Leistungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum

zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeitstag werden ohne Mahnung Zinsen in Höhe der von

uns bezahlten Zinsen für Kontokorrentkredite, zumindest jedoch 12 % verrechnet.

Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu ersetzen, und

zwar auch jene für außergerichtliche Betreibungsschritte. Für jeden Verzugsfall 

anerkennt der Käufer schon jetzt seine diesbezügliche Zahlungspflicht dem Grunde

und der Höhe nach. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt 

vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach

Rechnungserhalt ohne Skontogewährung sofort fällig - außer es erfolgt eine

ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Skontoabzüge werden nur gewährt, wenn

dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und die gesamte Rechnungssumme

ohne jeden sonstigen Abzug innerhalb der vereinbarten Skontofrist auf unser Konto

eingelangt ist. Dies gilt auch, wenn vom Abnehmer Teilzahlungen geleistet oder

Abzüge wegen Reklamationen oder ähnlichen Rechnungsabstrichen behauptet

oder vorgenommen werden. Bei Aufrechnung kann keine Skontoverrechnung

erfolgen.

 

3. In unseren Preisen sind - sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart -

Transportkosten und -versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des

Abnehmers gehen, nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt uns die

Wahl des Transportmittels überlassen. Wir versichern das Transportgut nur auf

entsprechenden Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten.

 

4. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks, vorbehaltlich

ihrer Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und

Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften- außer bei grober

Fahrlässigkeit - nicht für verzögerte Präsentation von Wechseln oder Schecks.

 

VI. Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung

 

1. Besondere Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung werden von uns nur

auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin zugesagt und sind von uns nur dann

garantiert, wenn wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt

haben. Bezugnahmen auf technische Produktbeschreibungen, Materialkennwerte,

DIN-Vorschriften, Ö-Normen, Verkaufsprospekte und ähnliches sind keine Garantie

der dort genannten Eigenschaften.

 

2. Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für den eigenen

betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl

obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratung oder Empfehlung durch uns

geschehen unter Ausschluß jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine

vertraglichen Beratungspflichten.

 

3. Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer

Daten einer Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit

nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.

 

VII. Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadenersatz

 

1. Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten

Ware diese im handelsüblichen Umfang untersuchen und Sach- oder 

Bearbeitungsmängel unverzüglich - spätestens binnen 8 Arbeitstagen - schriftlich

rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 8 Arbeitstage nach der Entdeckung des

Fehlers zu rügen. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung

gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung

der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder

sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser

Abnehmerpflicht entfallen jegliche Mängelansprüche.

 

2. Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlagen,

haften wir wie folgt:

 

a) Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen binnen

12 Monaten ab Ablieferung der Sache bei sonstigem Verfall gerichtlich

geltend gemacht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des

Abnehmers im Sinne des § 377 HGB bleibt davon unberührt.

 

b) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb

angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der

Abnehmer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag

zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter

Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer

äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Abnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese die daraus

entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

d) Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-

und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich

erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich

an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers verbracht

worden ist.

 

e) VEP haftet grundsätzlich nicht für Regreßansprüche des Abnehmers

wegen dessen erfolgter Inanspruchnahme aus Gewährleistung und

Schadenersatz im Zusammenhang mit VEP-Produkten bzw. Leistungen.

Insbesondere sind Regreßansprüche nach § 933 b ABGB ausgeschlossen.

Insoweit dieser Regreßausschlußim Einzelfall unwirksam sein sollte, gilt

dessen ungeachtet, daß Regreßansprüche nur bei vorheriger Einhaltung

der handelsgesetzlichen Rügepflichten (§ 377 HGB) erhoben werden können.

 

3. Im Falle des Rücktritts durch den Abnehmer hat dieser Wertersatz auch bei

Verschlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu

leisten.

 

4. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Artikel IX. (sonstige Schadenersatz-

ansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII. geregelten

Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines

Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leistung

im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten

Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der

Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß

genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Abnehmer berechtigte Ansprüche

erhebt, halten wir gegenüber dem Abnehmer innerhalb der in Artikel VII. Nr. 2 lit. a

bestimmten Frist wie folgt:

 

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden

Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so

ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies

zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Abnehmer die

gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

 

b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel IX.

 

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der

Abnehmer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche 

unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns

alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Stellt der Abnehmer die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus 

Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er 

verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung

kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

2. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts-

verletzung zu vertreten hat.

 

3. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-

verletzung durch spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von uns nicht

voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung oder

Leistung vom Abnehmer verändert und zusammen mit nicht von uns gelieferten

Produkten eingesetzt wirde.

 

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1. a) geregelten

Ansprüche des Abnehmers im übrigen die Bestimmungen des Artikels VII. 2. b)

und d) entsprechend.

 

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VII.

entsprechend.

 

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII. geregelten Ansprüche

gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind

ausgeschlossen.

 

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1. Schadens- und Aufwendungsersatzsansprüche des Abnehmers (im folgenden:

Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter 

Handlung, sind ausgeschlossen.

 

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher 

Vertragspflichten.

 

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

3. Soweit dem Abnehmer nach diesem Artikel IX. Schadensersatzansprüche zustehen,

verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist

gemäß Artikel VII. 2. a). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem 

Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer

(auch früher oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder

Werklohnforderungen gegen den Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen

(z. B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt

auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie Forderungen, die

wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf-, Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den

Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte

Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur

Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr,

insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf

durch uns berechtigt.

 

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns,

ohne daß dem Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen.

Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem

Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir

im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum

Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran.

 

3. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen

gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im voraus - bei Miteigentumsware

anteilig im Wertverhältnis des Absatz 2. Satz 2 - an uns ab (verlängerter

Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung

oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so 

beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes

zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der 

Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Abnehmer bleibt im

ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen

Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos möglichen

Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung beim

Zweitabnehmer durch uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere

kreditgebender Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-

(Miteigentums-) ware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht

als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr.

 

4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder 

der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen 

Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich

verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das Betreten seiner 

Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder

Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns

die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitabnehmer

erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden

aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.

 

5. Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in

Verbindung mit etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen 

Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr

als 10 v. H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten

nach unserer Wahl freigeben.

 

XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es 

sich nicht um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des

Abnehmers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Abnehmer 

nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt österreichischem

Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge

über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar

oder mittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird bei Kaufmannseigenschaft

des Bestellers das jeweils sachlich zuständige Gericht in Neunkirchen, 

Niederösterreich, festgelegt.

 

3. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

4. Diese Bestimmungen gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht 

zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.