I. Allgemeines - Geltungsbereich
Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten
ferner für die Anbahnung, den Abschluß sowie die Abwicklung aller - auch künftiger -
Geschäfte mit dem Abnehmer. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen
des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen
des Abnehmers Lieferungen oder Leistungen an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen.
II. Schriftform
Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der
Verkehrsüblichkeit auch Fernschreiben, Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische
Erklärungen dieser Form.
III. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer.
IV. Fristen für Lieferung; Teillieferung, Lieferverzug; Gefahrenübergang
1. Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben und
sind grundsätzlich freibleibend. Verbindlichkeit entsteht nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusage. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Abnehmer zu liefernder Unterlagen,
erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter
Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Abnehmer voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen
angemessen.
2. Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder
sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, verlängert
sich die Lieferzeit angemessen.
3. Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer
Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu
10 v. H. von der bedungenen Menge abzuweichen. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt
des Abrufs an einzuräumen.
5. Wir kommen mit der Lieferung oder Leistung nur dann in Verzug, wenn die Lieferung
oder Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist. Kommen
wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Abnehmer hieraus
ein Schaden, kann er, unser Verschulden oder unsere grobe Fahrlässigkeit
vorausgesetzt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je
0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den in Verzug befindlichen
Teil der Lieferungen und Leistungen verlagen.
6. Über die im Absatz 5 zugestandenen Schadenersatzansprüche hinausgehende
Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzögerung der Lieferung oder
Leistung oder statt der Lieferung oder Leistung, bestehen nicht. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden (z. B. Betriebsausfall oder Verdienstentgang etc.) ferner für
alle Arten von mittelbaren Schäden, ist somit zur Gänze ausgeschlossen. Für
jegliche Schadenersatzansprüche, einschließlich jener nach § 933 a ABGB gilt,
daß der Beweis eines Verschuldens unsererseits vom Abnehmer zu erbringen ist.
7. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des
Liefergutes oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung)
anvertrauten Ware geht - auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns
beauftragte Spediteure erfolgt - mit dem Verlassen unseres Betriebes in A-2620
Loipersbach, Guntramserstraße 229 auf den Adressaten.
V. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten
1. Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei
Inlandsgeschäften kommt stets - auch wenn dies in der Auftragsbestätigung
übersehen wurde - die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Erhöhen sich außerhalb
einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluß, aber vor Vertragsabwicklung
gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder
Werkleistungen verteuern (insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge,
Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um
die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt; das Gleiche
gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung
oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsabschluß vorgesehen ist.
2. Lieferungen und Leistungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeitstag werden ohne Mahnung Zinsen in Höhe der von
uns bezahlten Zinsen für Kontokorrentkredite, zumindest jedoch 12 % verrechnet.
Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu ersetzen, und
zwar auch jene für außergerichtliche Betreibungsschritte. Für jeden Verzugsfall
anerkennt der Käufer schon jetzt seine diesbezügliche Zahlungspflicht dem Grunde
und der Höhe nach. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt
vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach
Rechnungserhalt ohne Skontogewährung sofort fällig - außer es erfolgt eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Skontoabzüge werden nur gewährt, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und die gesamte Rechnungssumme
ohne jeden sonstigen Abzug innerhalb der vereinbarten Skontofrist auf unser Konto
eingelangt ist. Dies gilt auch, wenn vom Abnehmer Teilzahlungen geleistet oder
Abzüge wegen Reklamationen oder ähnlichen Rechnungsabstrichen behauptet
oder vorgenommen werden. Bei Aufrechnung kann keine Skontoverrechnung
erfolgen.
3. In unseren Preisen sind - sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart -
Transportkosten und -versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des
Abnehmers gehen, nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt uns die
Wahl des Transportmittels überlassen. Wir versichern das Transportgut nur auf
entsprechenden Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten.
4. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks, vorbehaltlich
ihrer Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und
Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften- außer bei grober
Fahrlässigkeit - nicht für verzögerte Präsentation von Wechseln oder Schecks.
VI. Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung
1. Besondere Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung werden von uns nur
auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin zugesagt und sind von uns nur dann
garantiert, wenn wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt
haben. Bezugnahmen auf technische Produktbeschreibungen, Materialkennwerte,
DIN-Vorschriften, Ö-Normen, Verkaufsprospekte und ähnliches sind keine Garantie
der dort genannten Eigenschaften.
2. Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für den eigenen
betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl
obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratung oder Empfehlung durch uns
geschehen unter Ausschluß jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine
vertraglichen Beratungspflichten.
3. Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer
Daten einer Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit
nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.
VII. Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadenersatz
1. Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten
Ware diese im handelsüblichen Umfang untersuchen und Sach- oder
Bearbeitungsmängel unverzüglich - spätestens binnen 8 Arbeitstagen - schriftlich
rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 8 Arbeitstage nach der Entdeckung des
Fehlers zu rügen. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung
gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung
der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder
sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser
Abnehmerpflicht entfallen jegliche Mängelansprüche.
2. Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlagen,
haften wir wie folgt:
a) Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen binnen
12 Monaten ab Ablieferung der Sache bei sonstigem Verfall gerichtlich
geltend gemacht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des
Abnehmers im Sinne des § 377 HGB bleibt davon unberührt.
b) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Abnehmer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Abnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
d) Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers verbracht
worden ist.
e) VEP haftet grundsätzlich nicht für Regreßansprüche des Abnehmers
wegen dessen erfolgter Inanspruchnahme aus Gewährleistung und
Schadenersatz im Zusammenhang mit VEP-Produkten bzw. Leistungen.
Insbesondere sind Regreßansprüche nach § 933 b ABGB ausgeschlossen.
Insoweit dieser Regreßausschlußim Einzelfall unwirksam sein sollte, gilt
dessen ungeachtet, daß Regreßansprüche nur bei vorheriger Einhaltung
der handelsgesetzlichen Rügepflichten (§ 377 HGB) erhoben werden können.
3. Im Falle des Rücktritts durch den Abnehmer hat dieser Wertersatz auch bei
Verschlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu
leisten.
4. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Artikel IX. (sonstige Schadenersatz-
ansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII. geregelten
Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leistung
im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Abnehmer berechtigte Ansprüche
erhebt, halten wir gegenüber dem Abnehmer innerhalb der in Artikel VII. Nr. 2 lit. a
bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden
Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies
zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Abnehmer die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel IX.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der
Abnehmer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Abnehmer die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts-
verletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-
verletzung durch spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von uns nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung oder
Leistung vom Abnehmer verändert und zusammen mit nicht von uns gelieferten
Produkten eingesetzt wirde.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1. a) geregelten
Ansprüche des Abnehmers im übrigen die Bestimmungen des Artikels VII. 2. b)
und d) entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VII.
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII. geregelten Ansprüche
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzsansprüche des Abnehmers (im folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Abnehmer nach diesem Artikel IX. Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Artikel VII. 2. a). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer
(auch früher oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder
Werklohnforderungen gegen den Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen
(z. B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt
auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie Forderungen, die
wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf-, Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den
Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte
Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur
Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr,
insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf
durch uns berechtigt.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns,
ohne daß dem Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen.
Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem
Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir
im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum
Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran.
3. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im voraus - bei Miteigentumsware
anteilig im Wertverhältnis des Absatz 2. Satz 2 - an uns ab (verlängerter
Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung
oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so
beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes
zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der
Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Abnehmer bleibt im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen
Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos möglichen
Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung beim
Zweitabnehmer durch uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere
kreditgebender Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-
(Miteigentums-) ware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht
als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr.
4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder
der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen
Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich
verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das Betreten seiner
Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder
Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns
die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitabnehmer
erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden
aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
5. Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in
Verbindung mit etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen
Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr
als 10 v. H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es
sich nicht um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des
Abnehmers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Abnehmer
nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt österreichischem
Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird bei Kaufmannseigenschaft
des Bestellers das jeweils sachlich zuständige Gericht in Neunkirchen,
Niederösterreich, festgelegt.
3. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Diese Bestimmungen gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.